Geburt, Ehe, Scheidung, Tod, Ledigkeit, Familienausweis.
Zivilstand
Beglaubigte Übersetzung für das Zivilstandsamt.
Zivilstandsämter arbeiten formell. Häufig geht es nicht nur um Sprache, sondern um Aktualität, Original, Apostille, Legalisation und vollständige Übersetzung.
Vorher klären
Fragen Sie die zuständige Stelle möglichst schriftlich.
Viele Stellen verlangen aktuelle Auszüge.
Akzeptierte Amtssprache und Übersetzungsform prüfen.
Apostille oder Legalisation des Originals?
Typische Zivilstandsunterlagen
Zivilstandsverfahren bestehen selten aus nur einem Dokument.
Geburtsurkunde
Für Identität, Abstammung, Elternangaben, Geburtsort und Geburtsdatum.
Heiratsurkunde
Für bestehenden Zivilstand, Namensführung und Familiennachzug.
Ledigkeitsnachweis
Für Eheschliessung, wenn belegt werden muss, dass keine bestehende Ehe entgegensteht.
Scheidungsurteil
Oft zusätzlich mit Rechtskraftbescheinigung, wenn eine frühere Ehe relevant ist.
Todesurkunde
Bei Verwitwung, Erbschaft, Wiederheirat oder Familienregister.
Namensnachweis
Bei Transliterationen, Doppelnamen, früheren Namen oder Registeränderungen.
Was beim Zivilstandsamt besonders zählt
Zivilstandsämter prüfen Ketten, nicht isolierte Übersetzungen.
Beispielabläufe
So sieht der Unterschied zwischen Schweiz und Ausland aus.
Ausländische Ehe in Schweizer Register eintragen
Heiratsurkunde beschaffen, Aktualität prüfen, im Herkunftsland legalisieren/apostillieren lassen, danach übersetzen.
Schweizer Dokument für Heirat im Ausland
Zivilstandsauszug bestellen, Zielland fragen, Apostille/Legalisation organisieren, anschliessend übersetzen.
Scheidung nachweisen
Urteil allein reicht manchmal nicht; Rechtskraft, Zustellung oder Registervermerk kann zusätzlich verlangt sein.
Namensführung klären
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Passschreibweise müssen zusammenpassen oder nachvollziehbar erklärt sein.
Was das Bundesrecht sagt
Die Übersetzungsregel steht in der Zivilstandsverordnung.
Anders als bei den Migrationsämtern gilt für die Zivilstandsämter eine einheitliche Bundesregel. Art. 3 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung (ZStV) lautet: «Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.» Laut Abs. 5 sorgen die Zivilstandsbehörden selbst für eine Übersetzung, «soweit dies notwendig und möglich ist»; die Kosten tragen nach Abs. 6 die beteiligten Privatpersonen.
Das heisst konkret: Eine deutsche Geburtsurkunde braucht beim Zivilstandsamt in Genf keine Übersetzung, eine englische Heiratsurkunde beim Zivilstandsamt Zürich dagegen in der Regel schon – obwohl manche Migrationsämter Englisch akzeptieren.
Quellen: Zivilstandsverordnung (ZStV). Stand: September 2026 – Gebühren und Abläufe vor Einreichung bei der Stelle bestätigen.
FAQ
Häufige Fragen
Akzeptiert das Zivilstandsamt digitale Übersetzungen?
Das hängt vom Amt und Verfahren ab. Papieroriginale sind bei formellen Vorgängen weiterhin häufig.
Muss eine Geburtsurkunde apostilliert werden?
Bei ausländischer Verwendung oft ja. Für Schweizer Verfahren entscheidet die zuständige Stelle.
Muss ich eine englische Urkunde fürs Zivilstandsamt übersetzen lassen?
In der Regel ja. Englisch ist keine schweizerische Amtssprache. Nach Art. 3 Abs. 4 ZStV können Urkunden, die nicht auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind, ohne beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen zurückgewiesen werden.
Braucht eine deutsche Urkunde im Kanton Genf eine Übersetzung?
Für das Zivilstandsamt grundsätzlich nicht, denn Deutsch ist eine schweizerische Amtssprache. Die Regel in Art. 3 Abs. 4 ZStV betrifft nur Urkunden, die in keiner Amtssprache abgefasst sind. Andere Genfer Stellen können trotzdem eine französische Fassung verlangen.