Zivilstand
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Familienausweis.
Grundbegriff
Eine beglaubigte Übersetzung soll eine Übersetzung für einen formellen Zweck verwendbar machen. Entscheidend ist nicht nur die Sprache, sondern auch, welche Bestätigung die empfangende Stelle verlangt.
Wann wird sie gebraucht?
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Familienausweis.
Strafregisterauszug, Wohnsitzbestätigung, Diplome, Familienunterlagen.
Diplom, Bachelor, Master, Transcript, Zulassungsunterlagen.
Handelsregisterauszug, Statuten, Vollmacht, Vertrag.
Was bestätigt sie?
„Die Übersetzung gibt den Inhalt vollständig wieder.“
„Das Originaldokument ist echt.“
Ob Notar, Apostille oder Papieroriginal verlangt wird.
Vergleich
Konkrete Beispiele
Zuerst klären, ob die ausländische Urkunde legalisiert oder apostilliert sein muss. Danach übersetzen lassen, inklusive Stempel, Randvermerken und Apostille, falls vorhanden.
Die Universität kann beglaubigte Kopie, Apostille oder amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen. Bei UZH-Kontexten gelten teils eigene Regeln für Academic Records und Vorlagen.
Private Unterschrift wird oft zuerst notariell oder amtlich bestätigt. Erst diese öffentliche Bestätigung kann danach überbeglaubigt und übersetzt werden.
Aktualität zuerst prüfen. Ein Auszug kann formal richtig übersetzt sein und trotzdem abgelehnt werden, wenn er zu alt ist oder die Apostille fehlt.
Schweiz-spezifische Stolpersteine
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz kein überall gleiches System öffentlich beeidigter Übersetzer. Kantonale Praxis und Zielstelle zählen.
Apostille und Überbeglaubigung hängen davon ab, welche Behörde oder Unterschrift auf dem Original steht.
Bundesdokumente und kantonale Dokumente können unterschiedliche Legalisationsstellen haben.
Die empfangende Stelle kann strengere oder eigene Anforderungen stellen, selbst wenn ein Dokument formal sauber aussieht.
Wer darf beglaubigt übersetzen?
Die Schweiz kennt keinen bundesweit geschützten Titel «beeidigter» oder «vereidigter» Übersetzer, wie ihn etwa Deutschland kennt. Die meisten Kantone lösen die Beglaubigung deshalb anders: Die übersetzende Person unterschreibt die Übersetzung, und eine Urkundsperson (Notar, Gemeindeschreiber oder kantonale Stelle) beglaubigt diese Unterschrift. Einige Kantone gehen weiter:
Hochschulen verweisen oft auf den Berufsverband ASTTI (Schweizerischer Verband für Übersetzen, Terminologie und Dolmetschen): Die Universität St. Gallen und die Universität Freiburg nennen ASTTI-Mitglieder ausdrücklich als anerkannte Übersetzer.
Quellen: Kanton Genf · Kanton Neuenburg · Universität Freiburg. Stand: September 2026 – Gebühren und Abläufe vor Einreichung bei der Stelle bestätigen.
FAQ
Das hängt von der Behörde und vom Zweck ab. Viele Stellen akzeptieren professionelle beglaubigte Übersetzungen, andere verlangen eine bestimmte Form.
Die Schweiz hat kein einheitliches nationales System wie Deutschland. Einzelne Kantone kennen besondere Register oder Praxisformen.
Für Vorprüfung oft ja. Für Behörden kann ein Papieroriginal mit Unterschrift, Stempel oder fester Verbindung nötig sein.
Nicht auf Bundesebene. Vereidigte Übersetzer («traducteurs-jurés») gibt es in den Kantonen Genf (gesetzlich geregelt seit 2013, mit öffentlichem Register) und Neuenburg. In den übrigen Kantonen wird in der Regel die Unterschrift der übersetzenden Person von einer Urkundsperson beglaubigt.
Der Kanton Waadt führt keine Liste vereidigter Übersetzer für Privatpersonen. Üblich ist, dass eine Waadtländer Notarin oder ein Notar die Unterschrift der übersetzenden Person beglaubigt; seit 2011 dürfen nur Notare private Unterschriften beglaubigen.