Original zuerst apostillieren
Häufig bei Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Strafregisterauszug oder Handelsregisterauszug für das Ausland. Danach wird die Apostille mitübersetzt.
Reihenfolge
Bei internationalen Dokumenten ist die Reihenfolge entscheidend. Häufig wird zuerst das Original apostilliert und danach das gesamte Dokumentenpaket übersetzt. Manche Verfahren verlangen aber eine andere Kette.
Häufige Reihenfolge
Sonderfall Übersetzung apostillieren
Dann wird üblicherweise eine Unterschrift oder Erklärung notariell bestätigt und die Apostille bestätigt danach die Notarsunterschrift.
Was die Apostille nicht macht
Drei Reihenfolgen, die vorkommen
Häufig bei Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Strafregisterauszug oder Handelsregisterauszug für das Ausland. Danach wird die Apostille mitübersetzt.
Wenn die Unterschrift der übersetzenden Person notariell bestätigt werden soll, kommt der Notar nach der Übersetzung.
Bei Vollmacht, privater Erklärung oder Übersetzererklärung kann erst der Notar bestätigen und danach die Apostille auf die Notarsunterschrift kommen.
Wenn das Zielland keine Apostille akzeptiert oder zusätzliche Botschaftsschritte verlangt, reicht eine Apostille nicht.
Schweizer Zuständigkeit prüfen
Die Bundeskanzlei führt Informationen zu Legalisationen, Apostillenländern und zuständigen kantonalen Behörden.
Für kantonale Unterschriften ist in der Regel die zuständige kantonale Behörde relevant.
Für Apostille oder Legalisation muss klar sein, für welches Land das Dokument verwendet wird.
Die Schweizer Bestätigung ersetzt nicht die Prüfung durch die ausländische Zielstelle.
Quelle für die behördlichen Eckpunkte: Bundeskanzlei: Legalisationen.
Alle 26 Kantone
Die Apostille stellt immer die Stelle des Kantons aus, in dem die Unterschrift auf dem Dokument geleistet wurde – nicht die Stelle an Ihrem Wohnort. Eine Zürcher Geburtsurkunde wird also in Zürich apostilliert, auch wenn Sie in Bern wohnen. Bundesdokumente wie der Strafregisterauszug gehen an die Bundeskanzlei.
Einige Kantone verlangen einen Zwischenschritt: In Genf muss eine private Unterschrift (etwa die einer Übersetzerin) zuerst von einer Genfer Notarin oder einem Genfer Notar beglaubigt werden. Im Tessin wird die Notarsunterschrift vorher von der Camera per l'avvocatura e il notariato beim Appellationsgericht in Lugano bestätigt. In Zug brauchen Diplome und Firmenunterschriften vor der Apostille eine Vorbeglaubigung.
Quellen: Bundeskanzlei/BJ · Genf · Tessin · Zug. Stand: September 2026 – Gebühren und Abläufe vor Einreichung bei der Stelle bestätigen.
FAQ
Oft zuerst Apostille, dann Übersetzung. Entscheidend ist aber die Vorgabe der Zielstelle.
Häufig ja, wenn die empfangende Stelle eine vollständige Übersetzung des Dokumentenpakets verlangt.
Nicht der Inhalt selbst. Apostilliert wird eine öffentliche Signatur, etwa eine Notarsunterschrift.
Nein. Die Apostille bestätigt die Unterschrift der ausstellenden Stelle. Zuständig ist deshalb der Kanton, in dem das Dokument unterzeichnet wurde – für eine Zürcher Urkunde die Staatskanzlei Zürich (CHF 30), auch wenn Sie in einem anderen Kanton wohnen.
In Genf ist nicht die Staatskanzlei zuständig, sondern das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM), Service état civil et légalisations. Die Gebühr beträgt CHF 30, für jede weitere Unterschrift auf demselben Dokument CHF 8.