Unterschrift
Der Notar bestätigt, dass eine bestimmte Person unterschrieben hat.
Notariat
Eine notarielle Beglaubigung wird oft verlangt, wenn eine Unterschrift, Kopie oder Erklärung im Übersetzungsprozess formell bestätigt werden soll. Der Notar bestätigt dabei nicht automatisch die sprachliche Richtigkeit.
Was bestätigt der Notar?
Der Notar bestätigt, dass eine bestimmte Person unterschrieben hat.
Der Notar kann eine Kopie als mit dem vorgelegten Original übereinstimmend bestätigen.
Eine Übersetzererklärung kann notariell unterzeichnet oder bestätigt werden.
Wann zusätzlich Apostille?
Die Apostille bestätigt dann nicht den Übersetzungsinhalt, sondern die öffentliche Funktion beziehungsweise Signatur des Notars.
Notar: typische Missverständnisse
Konkrete Abläufe
Übersetzung wird erstellt, Erklärung unterschrieben, Unterschrift notariell beglaubigt, bei Auslandverwendung eventuell apostilliert.
Notar oder zuständige Stelle bestätigt Kopie. Danach kann eine Übersetzung der beglaubigten Kopie nötig sein.
Private Unterschrift wird notariell bestätigt. Danach kann die Notarsunterschrift überbeglaubigt und übersetzt werden.
Handelsregisterauszug, Zeichnungsberechtigung oder Firmenunterschrift müssen je nach Zweck unterschiedlich bestätigt werden.
Notariat nach Kanton
Bei einer «notariell beglaubigten Übersetzung» bestätigt die Urkundsperson in der Regel die Unterschrift der übersetzenden Person – nicht den Inhalt der Übersetzung. Wer diese Beglaubigung vornehmen darf, hängt vom kantonalen Notariatssystem ab:
Quellen: Institut für Notariatsrecht, Universität Bern · Kanton Waadt. Stand: September 2026 – Gebühren und Abläufe vor Einreichung bei der Stelle bestätigen.
FAQ
Nein. Manche Behörden akzeptieren eine einfache beglaubigte Übersetzung, andere verlangen zusätzlich Notar oder Apostille.
Meist nicht. Er bestätigt in der Regel Unterschrift, Identität, Kopie oder Erklärung.
Ja, wenn die Zielstelle eine andere Reihenfolge, einen bestimmten Übersetzer oder eine Apostille auf dem Original verlangt.
Nicht überall. In Zürich beglaubigen auch die Stadtammann- und Gemeindeammannämter, in Uri und Aargau die Gemeindeschreiber, in Luzern und Glarus die kantonale Beglaubigungsstelle. Im Kanton Waadt dagegen dürfen seit 2011 nur Notarinnen und Notare private Unterschriften beglaubigen.
In der Regel nicht. Der Notar oder die Beglaubigungsstelle bestätigt die Echtheit der Unterschrift der übersetzenden Person. Die Zürcher Notariate und die Staatskanzlei Zürich weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie Übersetzungsinhalte nicht prüfen.